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   OVG Thüringen, 22.10.1996 - 3 KO 143/94   

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OVG Thüringen, 22.10.1996 - 3 KO 143/94 (https://dejure.org/1996,11348)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 22.10.1996 - 3 KO 143/94 (https://dejure.org/1996,11348)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 22. Oktober 1996 - 3 KO 143/94 (https://dejure.org/1996,11348)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vietnamesisches Strafgesetzbuch; Ordnungsvorschrift; Politische Tendenz; Bestrafung wegen exilpolitischer Tätigkeit; Ausland; Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei; Zurückkehrende Vietnamesen; Betätigung gegen das herrschende Regime

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Meiningen, 03.04.2007 - 2 K 20183/06

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrechts; Asyl; Vietnam; exilpolitisch; Internet;

    Es ist aber nicht "beachtlich wahrscheinlich" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwGE 91, 150), dass gegen aus Deutschland zurückkehrende Asylbewerber tatsächlich wegen des Verstoßes gegen Art. 274 VStGB vorgegangen wird (ständige Rechtsprechung des Gerichts unter Bezug auf die Rechtsprechung des Thür OVG [z.B. Urteil vom 14.02.1995, Az.: 3 KO 138/94; Urteil vom 22.10.1996, Az.: 3 KO 143/94] und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [Urteil vom 15.03.1994, DVBl. 1994, S. 927], jeweils zur gleichen Vorschrift des Art. 89 des früheren VStGB).

    wird (ThürOVG, Urteil vom 22.10.1996, Az.: 3 KO 143/94).

    Bei all diesen Vorschriften handelt es sich um politische Strafvorschriften (ThürOVG, Urt. v. 22.10.1996, Az.: 3 KO 143/94 ebenfalls zu den entsprechenden Vorschriften des früheren VStGB; Urt. v. 02.08.2001, Az.: 3 KO 279/99; Urt. v. 06.03.2002, NVwZ 2003, Beilage Nr. 1 3, 19 = EzAR 212 Nr. 13).

    Insgesamt kommt das Gericht zu der Auffassung, dass in Vietnam weiterhin politische Verfolgung stattfindet und die genannten Strafvorschriften grundsätzlich in asylerheblicher Weise Anwendung finden (ThürOVG, Urt. v. 22.10.1996, Az.: 3 KO 143/94; Urt. v. 02.08.2001, Az.: 3 KO 279/99; ThürOVG, Urt. v. 06.03.2002, NVwZ 2003, Beilage Nr. 1 3, 19 = EzAR 212 Nr. 13).

    Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit kommt eine solche Bestrafung allerdings nur dann in Betracht, wenn sich der vietnamesische Staatsangehörige während seinen Aufenthalts öffentlich und nachhaltig und in besonders exponierter Weise politisch-oppositionell gegen das in Vietnam herrschende Regime betätigt bzw. geäußert hat (ThürOVG, Urt. v. 22.10.1996, Az.: 3 KO 143/94) und er damit besonders hervorgetreten ist (ThürOVG, Urt. v. 02.08.2001, Az.: 3 KO 279/99; ThürOVG, Urt. v. 06.03.2002, NVwZ 2003, Beilage Nr. 1 3, 19 = EzAR 212 Nr. 13).

  • VG Meiningen, 02.02.2010 - 2 K 20113/08

    Zur Frage politischer Verfolgung in Vietnam - Zur Anerkennung exilpolitischer

    Es ist aber nicht "beachtlich wahrscheinlich" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwGE 91, 150), dass gegen aus Deutschland zurückkehrende Asylbewerber tatsächlich wegen des Verstoßes gegen Art. 274 VStGB vorgegangen wird (ständige Rechtsprechung des Gerichts unter Bezug auf die Rechtsprechung des Thür. OVG [z.B. Urteil vom 14.02.1995, Az.: 3 KO 138/94; Urteil vom 22.10.1996, Az.: 3 KO 143/94] und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [Urteil vom 15.03.1994, DVBl. 1994, S. 927], jeweils zur gleichen Vorschrift des Art. 89 des früheren VStGB).

    Dafür ist vor allem die Überlegung maßgeblich, dass der Verzicht auf die Anwendung einer Strafvorschrift (dazu weiter unten) auf den Charakter der Norm selbst zurückwirkt, so dass sie die politische Zielsetzung verliert, weil sie nicht mehr mit politischer Zielsetzung angewandt wird (ThürOVG, Urteil vom 22.10.1996, Az.: 3 KO 143/94).

    Bei all diesen Vorschriften handelt es sich um politische Strafvorschriften (ThürOVG, Urt. v. 22.10.1996, Az.: 3 KO 143/94 ebenfalls zu den entsprechenden Vorschriften des früheren VStGB; Urt. v. 02.08.2001, Az.: 3 KO 279/99; Urt. v. 06.03.2002, NVwZ 2003, Beilage Nr. 1 3, 19 = EzAR 212 Nr. 13).

    Insgesamt kommt das Gericht zu der Auffassung, dass in Vietnam weiterhin politische Verfolgung stattfindet und die genannten Strafvorschriften grundsätzlich in asylerheblicher Weise Anwendung finden (ThürOVG, Urt. v. 22.10.1996, Az.: 3 KO 143/94; Urt. v. 02.08.2001, Az.: 3 KO 279/99; ThürOVG, Urt. v. 06.03.2002, NVwZ 2003, Beilage Nr. 1 3, 19 = EzAR 212 Nr. 13).

    Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit kommt eine solche Bestrafung allerdings nur dann in Betracht, wenn sich der vietnamesische Staatsangehörige während seinen Aufenthalts öffentlich und nachhaltig und in besonders exponierter Weise politisch-oppositionell gegen das in Vietnam herrschende Regime betätigt bzw. geäußert hat (ThürOVG, Urt. v. 22.10.1996, Az.: 3 KO 143/94) und damit besonders hervorgetreten ist (ThürOVG, Urt. v. 02.08.2001, Az.: 3 KO 279/99; ThürOVG, Urt. v. 06.03.2002, NVwZ 2003, Beilage Nr. 1 3, 19 = EzAR 212 Nr. 13).

  • VG Meiningen, 16.04.2007 - 2 K 20191/06

    Vietnam, Folgeantrag, Änderung der Sachlage, Änderung der Sach- und Rechtslage,

    Es ist aber nicht ,,beachtlich wahrscheinlich" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwGE 91, 150), dass gegen aus Deutschland zurückkehrende Asylbewerber tatsächlich wegen des Verstoßes gegen Art. 274 VStGB vorgegangen wird (ständige Rechtsprechung des Gerichts unter Bezug auf die Rechtsprechung des Thür OVG [z.B. Urteil vom 14.02.1995, Az.: 3 KO 138/94; Urteil vom 22.10.1996, Az.: 3 KO 143/94] und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [Urteil vom 15.03.1994, DVB1.1994, S. 927], jeweils zur gleichen Vorschrift des Art. 89 des früheren VStGB).

    Dafür ist vor allem die Überlegung maßgeblich, dass der Verzicht auf die Anwendung einer StrafVorschrift (dazu weiter unten) auf den Charakter der Norm selbst zurückwirkt, so dass sie die politische Zielsetzung verliert, weil sie nicht mehr mit politischer Zielsetzung angewandt wird (ThürOVG, Urteil vom 22.10.1996, Az.: 3 KO 143/94).

    Bei all diesen Vorschriften handelt es sich um politische Strafvorschriften (ThürOVG, Urt. v. 22.10.1996, Az.: 3 KO 143/94 ebenfalls zu den entsprechenden Vorschriften des früheren.

    Insgesamt kommt das Gericht zu der Auffassung, dass in Vietnam weiterhin politische Verfolgung stattfindet und die genannten Strafvorschriften grundsätzlich in asylerheblicher Weise Anwendung finden (ThürOVG, Urt. v. 22.10.1996, Az.: 3 KO 143/94; Urt. v. 02.08.2001, Az.: 3 KO 279/99; ThürOVG, Urt. v. 06.03.2002, NVwZ 2003, Beilage Nr. 1 3, 19 = EzAR 212 Nr. 13).

    Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit kommt eine solche Bestrafung allerdings nur dann in Betracht, wenn sich der vietnamesische Staatsangehörige während seinen Aufenthalts öffentlich und nachhaltig und in besonders exponierter Weise politisch-oppositionell gegen das in Vietnam herrschende Regime betätigt bzw. geäußert hat (ThürOVG, Urt. v. 22.10.1996, Az.: 3 KO 143/94) und sie damit besonders hervorgetreten sind (ThürOVG, Urt. v. 02.08.2001, Az.: 3 KO 279/99; ThürOVG, Urt. v. 06.03.2002, NVwZ 2003, Beilage Nr. 13, 19 = EzAR 212 Nr. 13).

  • VG Meiningen, 20.09.2005 - 2 K 20124/04

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Abschiebungsverbot;

    Es ist aber nicht "beachtlich wahrscheinlich" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. BVerwGE 91, 150), dass gegen aus Deutschland zurückkehrende Asylbewerber tatsächlich wegen des Verstoßes gegen Art. 274 VStGB vorgegangen wird (ständige Rechtsprechung des Gerichts unter Bezug auf die Rechtsprechung des Thür. OVG [z.B. Urteil vom 14.2.1995, Az.: 3 KO 138/94; Urteil vom 22.10.1996, Az. 3 KO 143/94] und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [Urteil vom 15.03.1994, DVBl. 1994, S. 927], jeweils zur gleichen Vorschrift des Art. 89 des früheren VStGB).

    wird (Thür. OVG, Urteil vom 22.10.1996, Az. 3 KO 143/94).

    Bei all diesen Vorschriften handelt es sich um politische Strafvorschriften (Thür. OVG, Urt. v. 22.10.1996, Az.: 3 KO 143/94 ebenfalls zu den entsprechenden Vorschriften des früheren VStGB; Urt. v. 2.8. 2001, Az. : 3 KO 279/99; Urt. v. 6.3. 2002, NVwZ 2003, Beilage Nr. 1 3, 19 = EzAR 212 Nr. 13).

    Insgesamt kommt das Gericht zu der Auffassung, dass in Vietnam weiterhin politische Verfolgung stattfindet und die genannten Strafvorschriften grundsätzlich in asylerheblicher Weise Anwendung finden (Thür. OVG, Urt. v. 22.10.1996, Az.: 3 KO 143/94; Urt. v. 2.8. 2001, Az. : 3 KO 279/99; Thür. OVG Urt. v. 6.3. 2002, NVwZ 2003, Beilage Nr. 1 3, 19 = EzAR 212 Nr. 13).

    OVG Urt. v. 22.10.1996, Az.: 3 KO 143/94) und sie damit besonders hervorgetreten sind (Thür. OVG, Urt. v. 2.8. 2001, Az. : 3 KO 279/99; Thür. OVG Urt. v. 6.3. 2002, NVwZ 2003, Beilage Nr. 1 3, 19 = EzAR 212 Nr. 13).

  • OVG Thüringen, 06.03.2002 - 3 KO 428/99

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Abschiebungsandrohung;

    Die angefochtene Entscheidung weiche von dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1996 (Az.: 3 KO 143/94) ab.

    Gegen das herrschende Regime gerichtete politische Aktivitäten, auch wenn sie im Ausland entfaltet werden, sind damit dem staatlichen Zugriff eröffnet (vgl. nur OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Mai 1999 - 9 L 3865/98 -, Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. März 1999 - 8 B 98.32023 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2000 - 1 A 2531.98.A - und Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - 3 KO 143/94 - jeweils zitiert nach juris).

    Er schließt damit an die eigene Spruchpraxis an (vgl. Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - 3 KO 143/94 -, 16. Juni 1999 - 3 KO 230/94 - und vom 2. August 2001 - 3 KO 279/99 -) und bestätigt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts des fehlenden Verfolgungsrisikos bei nicht hervorgehobener exilpolitischer Betätigung.

    Im Hinblick auf die Bemerkungen der Vorinstanz zur Öffentlichkeitswirkung der regimekritischen Tätigkeit im Urteil des Senats vom 22. Oktober 1996 - 3 KO 143/94 - sei in diesem Zusammenhang klargestellt: Der Ausdruck "Gesichtsverlust" ist im Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 verwendet worden, um auf diese Weise die Verfolgungsgefahr für besonders exponierte Oppositionelle zu veranschaulichen (Umdruck S. 30, 1. Absatz am Ende).

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